Satzung der AG-ISFE

Satzung der Arbeitsgemeinschaft lnternationale Schule für Europa in der Europa-Union Berlin

§ 1
Die Arbeitsgemeinschaft Internationale Schule für Europa (AG-ISFE) nimmt ihre Aufgaben unter der Verantwortung und als Bestandteil der Europa-Union Berlin e.V. wahr.
§ 2
(1) Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt in Übereinstimmung mit Artikel 1 der Satzung der Europa-Union Berlin das Ziel der Einrichtung einer Internationalen Schule für Europa (ISFE) in Berlin, durch deren Lehrplan und Organisation neue Formen übernationaler Pädagogik entwickelt werden sollen. Dabei ist der mehrsprachige Unterricht auf allen Schulstufen zu verbessern.
(2) Dieses Vorhaben ist vor dem Hintergrund einer verstärkten Mobilität der Menschen in ganz Europa, insbesondere im Hinblick auf die Vollendung des Europäischen Binnenmarktes 1993 und die dadurch zu erwartende Steigerung der Mobilität zu sehen. Die Ausweitung des schulischen Angebots und vor allem die Förderung mehrsprachiger Bildung ist deshalb erforderlich. Die ISFE soll der kulturellen Vielfalt Europas Ausdruck geben.
(3) Die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft bezieht sich in erster Linie auf das Land Berlin. Sie schliesst jedoch über die Stadt hinaus Aktivitäten ein, die anderenorts der Erreichung des verfolgten Zieles dienlich sein können.
§ 3
(1) Mitglied der Arbeitsgemeinschaft kann jede Person oder Institution werden, die sich die in §2 genannten Ziele zu eigen macht und die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der Europa-Union Berlin erfüllt.
(2) Mitglieder der Europa-Union Berlin erwerben die Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Vorstand der Arbeitsgemeinschaft.
(3) Im übrigen muss die Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft schriftlich bei deren Vorstand beantragt werden, der über die Aufnahme entscheidet. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
(4) Der Verlust der Mitgliedschaft richtet sich nach der Satzung der Europa-Union Berlin.
(5) Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags sowie einen Ausschluss, der im Vorstand der Arbeitsgemeinschaft zu beschliessen ist, kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung Widerspruch bei der Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft eingelegt werden, die endgültig entscheidet.
§ 4
Organe der Arbeitsgemeinschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Mal im Jahr vom Vorstand einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.
(2) Die Mitgliederversammlung
- wählt den Vorstand,
- entscheidet über den Widerspruch gegen die Ablehnung der Aufnahme oder gegen den Ausschluss, Änderungen des Status, Auflösung der Arbeitsgemeinschaft und
- fasst Beschlüsse über die Durchführung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft.
(3) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mit glieder beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der an Abstimmungen oder Wahlen teilnehmenden Mitglieder keine Vorstandsmitglieder sind. Im übrigen gilt die Wahlordnung der Europa-Union Berlin.
(4) Änderungen des Statuts und der Beschluss über die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Änderungen des Statuts, die mit der Satzung der Europa-Union Berlin nicht vereinbar sind, sind ausgeschlossen.
(5) Beschlüsse und Wahlergebnisse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft aber auch dem Vorstand der Europa-Union Berlin zu zuleiten.
§ 6
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens einem, höchstens drei weiteren Mitgliedern.
(2) Dem Vorstand soll mindestens ein Mitglied des Vorstands der Europa-Union Berlin angehören.
(3) Der Vorstand wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl Ist zulässig.
§ 7
Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen der Arbeitsgemeinschaft vor und führt deren Beschlüsse aus. Er kann sich hierzu der technischen Möglichkeiten der Europa-Union Berlin im Rahmen von §8 bedienen.
§ 8
Die Finanzierung der Aktivitäten der Arbeitsgemeinschaft wird im Einvernehmen zwischen deren Vorstand und dem Vorstand der Europa-Union Berlin geregelt.
§ 9
Das Statut sowie jede Änderung seiner Bestimmungen bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand der Europa-Union Berlin. In Zweifelsfällen ist die Satzung der Europa-Union Berlin sinngemäß maßgeblich. Erforderlichenfalls ist eine Entscheidung des Schiedsausschusses der Europa-Union Berlin herbeizuführen.


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